Unsere Campingplatzordung

  1. Die Campingsaison beginnt am 1. April und endet am 30. September.
  2. Die Pachtgebühren für die Saisonplätze müssen bis zum 1. März eines jeden Jahres bezahlt sein, sonst wird über den Platz
    verfügt und anderen Campinggästen angeboten. Bei vorzeitiger Platzaufgabe besteht kein Anspruch auf eine Rückerstattung der
    Platzmiete. Bei Verkauf des Wohnwagens kann dieser grundsätzlich nicht mit dem Stellplatz verkauft werden.
  3. Die Schranke am Eingang des Campingplatzes kann mit einer Steckkarte geöffnet werden: Im Sommer und Winter von 6°°Uhr
    bis 13°°Uhr und von 15°°Uhr bis 22°°Uhr.
  4. Nachtruhe ist von abends 22°°Uhr bis morgens 7°°Uhr. Soll eine Festlichkeit gefeiert werden, muß vorher der Platzwart
    informiert werden und das Einverständnis der Nachbarschaft eingeholt werden. Jedoch ab 24°°Uhr muß absolute Ruhe sein.
  5. Von 13°°Uhr bis 15°°Uhr ist Mittagsruhe.
  6. Lärmbelästigungen (z.B. Rundfunkgeräte, Cassettenrekorder oder lautes Schreien und Singen) sind zu vermeiden.
  7. Jeder Besucher muß sich beim Platzwart anmelden und bei seiner Abreise abmelden.
  8. Der Zelt- und Lagerplatz wird vom Platzwart zugewiesen. Ein eigenmächtiger Platzwechsel ist nicht erlaubt. Der Campingausweis ist bei Kontrollen vorzuzeigen.
  9. Die Wohnwagen müssen mind. 250 cm von der Stellplatzgrenze entfernt aufgestellt werden. Auf jeden Stellplatz darf nur ein
    Wohnwagen mit Vorzelt in handelsüblicher Größe aufgestellt werden.
  10. Als Anschlußkabel für die Stromversorgung dürfen nur die vom VDE für „Anschlüsse von Wohnwagen auf Campingplätzen“
    zugelassenen Kabeltypen verwendet werden. Heizgeräte, Kochplatten und ähnliche Geräte mit hohem Stromverbrauch dürfen
    nicht an die Stromversorgung angeschlossen werden.
  11. Jeweils am Anfang und in der Mitte eines jeden Jahres muß die bis dahin verbrauchte Strom und Wassermenge im Büro abgerechnet und bezahlt werden.
  12. Die angemieteten Plätze sollen durch Grasbewuchs und Anpflanzungen so angelegt werden, daß sie einen schönen und
    gepflegten Anblick bieten. Ungepflegte Plätze werden auf Kosten des Platzmieter von uns in Ordnung gebracht.
  13. Im Bereich seines Platzes muß jeder Platzmieter die Wege sauber halten.
  14. Die Inhaber der Stellplätzen am Aggerufer müssen das Ufer sauber halten: regelmäßig Gras mähen, Strandgut wegräumen, keine
    Uferbefestigungen anlegen usw.
  15. Sämtliche Anlagen und Einrichtungen des Campingplatzes sind schonend zu behandeln und sauber zu halten. Bäume, Sträucher
    und sonstiger Aufwuchs dürfen nicht beseitigt oder beschädigt werden (wenn sie eine Höhe von 2m erreicht haben auch nicht
    wenn sie von den Campinggästen angepflanzt wurden)
  16. Kinder unter 7 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen die sanitären Einrichtungen benutzen. Unnötiger Aufenthalt
    in den sanitären Räumen ist nicht gestattet. Rauchen in den Dusch- und Waschräumen ist nicht gestattet.
  17. Auf dem gesamten Campingplatz ist das Fahren mit PkW’s und Motorrädern nur für die Zu- und Abfahrt erlaubt (also nicht,
    um damit zur Campingklause,Toilette oder Annmeldung zu fahren oder Kleinigkeiten zum Container zu bringen). Mit LkW’s
    darf nicht gefahren werden, ebenso nicht mit Mopeds und Mofas. Auf dem Campingplatz darf nur im Schrittempo gefahren
    werden.
  18. Die Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich auf den Stellplätzen abgestellt werden. Ausgenommen sind jene Flächen, die sichtbar
    als Parkplätze gekennzeichnet sind; dafür ist dann jedoch eine Gebühr zu entrichten.
  19. Das Waschen von Fahrzeugen aller Art, die Reparatur von Fahrzeugen, sowie die Reinigung stark verschmutzter, öliger oder
    fettiger Gegenstände ist auf dem gesamten Campingplatz, in der Agger sowie an der Uferböschung untersagt.
  20. Das Abstellen von nicht mehr zugelassenen Kraftfahrzeugen ist verboten.
  21. Eine Untervermietung des Zelt- oder Stellplatzes ist nicht gestattet; desgleichen nicht die zeitweise Überlassung des Platzes an
    dritte Personen.
  22. Zur Umzäumung des Stellplatzes sind nur Jägerzäune, Rancherzäune, Naturhecken oder Zäune aus Kunststoffummantelten
    Draht erlaubt. Die Zäune, die quer zur Flußrichtung der Agger verlaufen, müssen in der Winterzeit entfernt werden.
  23. Die Errichtung von Mauerwerk und die Herstellung betonierten und asphaltierten Flächen ist nicht gestattet. Das Verlegen von
    Betonplatten (Bürgersteigplatten) in Sand ist jedoch erlaubt und aus hygienischen Gründen der Errichtung von Holzböden
    vorzuziehen.
  24. Das Aufstellen von Aborten ist nicht gestattet.
  25. Ausschließlich Hausmüll gehört in die dafür aufgestellten Müllcontainer. Kompostierbare Abfälle wie z.B. Gras und Zweige
    gehören auf dem Kompostplatz.
    Fäkalien müssen in die dafür vorgesehenen Fäkalienausgüsse (in den Toilettenhäusern) geschüttet werden. Bei Plätzen mit
    Kanalanschluß besteht Anschlußpflicht.
    Auf keinen Fall dürfen Abfälle und andere Gegenstände in die Agger geworfen werden oder Abwässer in die Agger geschüttet
    oder geleitet werden.
  26. Der Campingplatz darf nur auf den öffentlichen Wegen verlassen werden. Das Übersteigen der Umzäunung ist nicht gestattet.
  27. Hunde sind an der Leine zu führen. Wir erwarten von jedem Campinggast, daß er den Kot seines Hundes entfernt.
  28. Angeln ohne Angelschein ist verboten.
  29. Grillen ist nur mit Gas gestattet. Lagerfeuer sind nicht zulässig.
  30. Das Baden in der Agger geschieht auf eigene Gefahr.
  31. Am Flußufer und Flußbett dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden, insbesondere ist die Errichtung von Dämmen
    in der Agger und die Anlegung von Treppen am Ufer nicht gestattet. Ferner ist nicht gestattet, Steine der Uferbefestigung zu
    entnehmen, oder die Grasnarbe zu zerstören.
  32. Der Campinggast haftet für seine Besucher.
  33. Eine Haftung für abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände aller Art wird nicht übernommen; desgleichen nicht für
    Schäden, die durch höhere Gewalt oder Hochwasser entstehen.
  34. Damit keine Ver- und Entsorgungsleitungen beschädigt werden, dürfen grundsätzlich keine Pfähle und ähnliches in die Erde
    geschlagen werden, sondern müssen eingegraben werden.
  35. Mit Rücksicht auf die Hochwassergefahr ist der angemietete Stellplatz mit Abschluß der Saison vollständig zu räumen.
    Diesen Anordnungen ist unbedingt folge zu leisten. Bei Verstößen gegen diese Ordungen kann der Platzwart von seinem Hausrecht Gebrauch machen
    und die betreffende Person, ohne Erstattung von gezahlten Entgelten, von der Benutzung des Campingplatzes ausschließen.

Stand: Januar 1995